green motion
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++Arbeitskreis Green Shooting und Label „green motion“ erhalten Deutschen Award für Nachhaltigkeitsprojekte 2024. Jetzt informieren.++
Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten rund um die ökologischen Standards und das Label green motion. Haben wir eine Information, die Ihnen wichtig ist, nicht aufgelistet? Dann melden Sie sich gern beim Arbeitskreis „Green Shooting“.
Die ökologischen Standards können für alle deutschen Kino-, TV- und Online-/VoD-Produktionen angewendet werden und haben drei wesentliche Geltungsbereiche:
Die ökologischen Standards sind in fünf inhaltliche Bereiche (Handlungsfelder) unterteilt: Allgemeine Vorgaben, Energieeinsatz und –nutzung, Transporte, Unterbringung und Verpflegung, Materialeinsatz und –nutzung. Diese Bereiche enthalten sowohl Muss- als auch Soll-Vorgaben.
Die Muss-Vorgaben sind bei Produktionen, die nach diesen Standards hergestellt werden, zwingend einzuhalten.
Die Soll-Vorgaben sind, anders als die Muss-Vorgaben, nicht als strikte Vorschrift, sondern als ein Appell für eine ökologisch nachhaltige Produktionsweise zu verstehen.
Sollte es im begründeten Ausnahmefall nicht möglich sein, alle Muss-Vorgaben einzuhalten, sind pro Produktion höchstens bei fünf der insgesamt 22 Muss-Vorgaben Abweichungen zulässig (sog. 5-von-22-Regelung).
Die Anzahl soll in den kommenden Jahren weiter reduziert werden.
Folgende Muss-Vorgaben dürfen nicht im Rahmen der 5-von-22-Regelung gestrichen werden:
Für bundesgeförderte Produktionen gilt zusätzlich hierzu die Pflicht zur Einreichung eines Anfangsberichts sowie ein Bericht über die Erfüllung der SOLL-Vorgaben im Rahmen des Abschlussberichts.
Nicht alle Kriterien der ökologischen Standards sind für jede Produktion relevant. Sollte für eine Produktion eine Muss-Vorgabe begründbar nicht einschlägig sein, wird die jeweilige Muss-Vorgabe als erfüllt angesehen. Von der 5-von-22-Regelung muss folglich kein Gebrauch gemacht werden.
Beispiel: Animationsfilme werden in Studios mit festem Netzanschluss hergestellt, deswegen werden hier grundsätzlich keine Dieselgeneratoren benötigt. Die Produktionsfirma kann deshalb bei allen Muss-Vorgaben, die sich auf die Nutzung von Generatoren beziehen, im Anfangs- und Abschlussbericht angeben, dass diese Muss-Vorgaben eingehalten werden bzw. wurden.
Die ökologischen Standards gelten für diejenigen Teile einer Produktion, die in Deutschland realisiert werden, unabhängig davon, ob das Produktionsunternehmen in Deutschland oder im Ausland angesiedelt ist. Sofern die Produktionsbedingungen im Ausland dies zulassen, ist es zu begrüßen, wenn die Standards auch für die dort hergestellten Produktions-Teile angewandt werden.
Für die Vergabe des Labels green motion gilt eine zusätzliche Auflage (siehe hier).
Zum Abschluss der Produktion muss gemäß Muss-Vorgabe I.5 ein Abschlussbericht vorgelegt werden, im Rahmen dessen über die Erfüllung bzw. Nicht-Erfüllung der Muss- und Soll-Vorgaben Rechenschaft abgelegt wird. Hierzu werden zur Überprüfung der Einhaltung der Kriterien entsprechende Nachweise angefordert. Um welche Nachweise es sich handelt, ist dem Dokument Nachweisverfahren green motion zu entnehmen.
Zusätzlich kann sowohl anlassbezogen als auch im Rahmen einer Zufallsstichprobe eine vertiefte Prüfung erfolgen. Für diesen Fall sollten alle notwendigen Nachweise bereitgehalten werden.
Die vereinheitlichten ökologischen Standards wurden von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) sowie den Bundes- und Länderförderern und vom Arbeitskreis „Green Shooting“, gemeinsam in Zusammenarbeit mit der Filmschaffenden-Initiative Changemakers.film und dem Film- und TV-Nachhaltigkeitsexperten Philip Gassmann unter wissenschaftlicher Begleitung des Instituts Ökopol entwickelt. Sie basieren auf den seit 2022 geltenden ökologischen Mindeststandards des Arbeitskreises „Green Shooting“ und den Ergebnissen des von BKM und den Länderförderungen initiierten „Reallabors“.
Detailliertes Wissen und nützliche Tipps werden von unterschiedlichen Stellen zur Verfügung gestellt, zum Beispiel von: MFG Filmförderung, MOIN Filmförderung Hamburg Schleswig-Holstein, Berlin Brandenburg Film Commission, Green Film Tools.
Ja, siehe Abschlussberichte / Formulare
Ja, dies ist möglich.
Green Consultants sind beim Bundesverband Green Film & TV Consultants e.V. oder beicrew-united.de gelistet.
Das Kriterium I.2 ist zwar eine Muss-Vorgabe, sie gehört jedoch nicht zu den nicht-streichbaren Kriterien und kann somit im Rahmen der 5-von-22-Regelung gestrichen werden.
Sollte bei Übermittlung des Anfangsberichts (noch) kein Green Consultant engagiert sein, so muss diese Vorgabe als „nicht erfüllt“ gekennzeichnet sein.
In den ökologischen Standards sind unter den Allgemeinen Vorgaben zwei Muss-Vorgaben zur CO₂-Bilanzierung aufgeführt:
Zum einen muss vor Beauftragung der Produktion bzw. vor dem Antrag bei der Filmförderung eine Erfassung der geplanten CO₂-Emissionen durchgeführt werden. Diese Erfassung ermöglicht es, die Einhaltung der Standards im Vorfeld zu überprüfen und die Produktion insgesamt auf eine ökologisch nachhaltige Herstellungsweise auszurichten.
Ferner muss nach Abschluss der Produktion eine detaillierte Erfassung der Ist-Daten erfolgen.
Die Erfassung muss mit Hilfe des CO₂-Rechners der MFG durchgeführt werden.
Alternativ kann die Erfassung auch in Kalkulationsprogrammen wie Sesam erfolgen, sofern diese nachweislich eine im Ergebnis vergleichbare Berechnung durchführen können.
Bei Telenovelas, Daily-Soaps, Serien, Reihensendungen und anderen seriellen Formaten werden die Daten für die CO₂-Bilanzierung einer Staffel in einem repräsentativen Zeitraum von ca. 5 bis 6 Wochen ausgewertet. Voraussetzung dafür ist, dass die ökologischen Standards die ganze Staffel über eingehalten werden.
Für die Bundesförderungen übernimmt die FFA die Prüfung des Abschlussberichts. Dieser muss bis spätestens zu den Schlusskosten eingereicht werden.
Wenn in einem Projekt mit Bundesfördermitteln auch Länderfördermittel stecken, kann der Prüfbericht auch an die jeweils beteiligte Länderförderung gesendet werden.
Ist ein Projekt ausschließlich ländergefördert, ist der entsprechende Ablaufprozess individuell bei der jeweiligen Länderförderung zu erfragen.
Bei nicht geförderten Produktionen, die nach den ökologischen Standards hergestellt werden, ist der entsprechende Ablaufprozess bei dem auftraggebenden Sender/Streamingdienst oder der auftraggebenden Plattform zu erfragen.
Das Prozedere gestaltet sich wie folgt:
Mit temporär genutzten Räumlichkeiten im Sinne der Soll-Vorgabe II.2 sind solche Räumlichkeiten gemeint, die nur für eine begrenzte Zeit innerhalb des Produktionszeitraums, maximal jedoch für die Dauer des Produktionszeitraums, genutzt werden.
Beispiel: Wenn an verschiedenen Standorten gedreht wird und dafür am jeweiligen Standort für die Dauer der dort stattfindenden Produktion Räumlichkeiten (bspw. Büroflächen, Räume für Maske und Kostüm etc.) angemietet werden, gelten diese als temporär genutzte Räumlichkeiten.
Dann gilt die Muss-Vorgabe II.4 als nicht eingehalten und eine der maximal fünf Streichmöglichkeiten gilt als aufgebraucht.
Lichtquellen auf Basis von Glühlampen und Halogenstrahlern (»Kunstlicht«) müssen vermieden werden.
Wenn künstlerische Gründe dies erfordern, können bei Produktionen, für die in 2024 der Auftrag erteilt oder der Fördervertrag geschlossen wurde, auch folgende Lichtquellen verwendet werden, ohne dass die Muss-Vorgabe II.9 dadurch verletzt wird:
Nein, der Unterpunkt, dass Produktions- oder Drehorte, die mit der Bahn/dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) erreichbar sind bzw. die über geeignete Unterbringungsmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe verfügen, zu bevorzugen seien, dient eher als einleitende Sensibilisierung für den Produktionsprozess, dass Cast & Crew – sofern es möglich sei – zu den jeweiligen Drehorten mit dem ÖPNV anreisen sollen. Dies stellt weder eine Soll- noch eine Muss-Vorgabe dar.
Die Muss-Vorgabe der ökologischen Standards besagt, dass Inlands- und Auslandsflüge nicht gestattet sind, wenn die entsprechende Bahnfahrt weniger als fünf Stunden dauern würde.
Zu ermitteln ist die schnellste Bahn-Verbindung an diesem Tag von dem Hauptbahnhof der Stadt, in der der Flug beginnt, zu dem Hauptbahnhof der Stadt, in der der Flug endet.
Weiterhin gibt Muss-Vorgabe III.2 vor, dass produktionsseitig, außer wenn im Bild zu sehen, keine Privatjets eingesetzt werden. Die Formulierung „produktionsseitig eingesetzte Privatjets“ bezieht sich auf Privatjets, deren Flüge von der Produktion bezahlt werden.
Nein, Spielfahrzeuge sind von dem Kriterium ausgenommen.
Als Bestandsfahrzeug gilt ein Fahrzeug, das sich bis 31. Dezember des Vorjahres im Bestand der Firma befand.
Hierbei handelt es sich um Bauholz, Dekobau, Holzplatten, Kanthölzer, Parkett, Dielen etc.
Der Anteil bezieht sich nur auf das Produktions-, nicht jedoch auf Dienstleistungsunternehmen.
Bei allen Produktionen, auch bei Dokumentarfilmen muss der Müll an jeder Produktionsstätte (auch On Location) mindestens in die Kategorien Papier / Glas / Plastik bzw. gelber Sack / Metall / Biomüll / Holz getrennt werden. Mit Produktionsstätten sind Orte mit einer gewissen Produktionsinfrastruktur gemeint, an denen eine gewisse Zeit gedreht wird. Bei dokumentarischen Dreharbeiten unterwegs gibt es solche Produktionsstätten oft nicht, aber auch hier sollte Müll so gut wie möglich getrennt werden.
Produktionen, die die ökologischen Standards einhalten, können das Label green motion beantragen.
Die Vergabe des Labels green motion samt der entsprechenden Prüfung der Einhaltung der ökologischen Standards wird seit dem 1. August 2023 zentral durch die vom Arbeitskreis Green Shooting beauftragte Prüfstelle, die PwC, durchgeführt. Produktionsfirmen/Sender/VoD-Dienste können das Label direkt bei der Prüfstelle beantragen.
Für die Prüfung zur Vergabe des Labels green motion fallen folgende Kosten an:
Leistung | Honorar (netto) in € |
Prüfung ökologische Standards - ohne Labelvergabe | 750,00 € pro Prüfung |
Prüfung ökologische Standards - mit Labelvergabe | 750,00 € pro Prüfung |
Prüfung ökologische Standards - mit Labelvergabe, sofern mehr als 25 % der Gesamtherstellungskosten im Ausland anfallen | 970,00 € pro Prüfung |
Eine dezentrale Labelvergabe durch die Förderer, Sender oder VoD-Dienste, die Partner*innen der ökologischen Standards sind, kann noch bei Produktionen, bei denen vor dem 1. August 2023 der Auftrag erteilt oder der Fördervertrag geschlossen wurde, erfolgen, wenn bei diesen Produktionen entweder die Vergabe des Labels green motion vereinbart worden war oder die operative Prüfung der Einhaltung der ökologischen Standards bereits vor dem 1. August 2023 begonnen hat.
Das Label green motion wird ausschließlich durch die PwC vergeben. Die PwC kann auch dann mit der Prüfung der Einhaltung der ökologischen Standards beauftragt werden, wenn das Label green motion nicht beantragt wird. Die Beauftragung der PwC ist in diesen Fällen freiwillig.
Beschwerden von Dritten zur Einhaltung der ökologischen Standards ohne Labelbeantragung müssen an den Förderer/Sender/VoD-Dienst gerichtet werden, der den/die Abschlussbericht/e der jeweiligen Produktion abgenommen hat. Dieser Förderer/Sender/VoD-Dienst hat dann die Möglichkeit, die Beschwerde selbst zu prüfen oder die zentrale Prüfstelle mit der Prüfung zu beauftragen.
Beschwerden von Dritten zur Prüfung der Einhaltung der ökologischen Standards im Zuge einer Labelvergabe sind an die zentrale Prüfstelle PwC zu richten.
Dies ist in Ausnahmefällen möglich, zum Beispiel, wenn das Label nur so bei der Ausstrahlung gezeigt werden kann. Alle übrigen Produktionsarbeiten müssen abgeschlossen sein.
Dem Abschlussbericht ist, wenn die entsprechenden Muss-Vorgaben I.3 und I.4 eingehalten wurden, die Erfassung der geplanten und tatsächlichen CO₂-Emissionen beizufügen. Bei dieser Erfassung können in solchen Ausnahmefällen, bei denen die IST-Werte der Postproduktion noch nicht vorliegen, weiterhin die Plan-Werte der Postproduktion eingetragen werden.
Produktionen, bei denen mehr als 25 % der Gesamtherstellungskosten im Ausland anfallen, müssen nicht nur bei den im Inland, sondern auch bei den im Ausland realisierten Produktionsteilen 17 von 22 Muss-Vorgaben der ökologischen Standards einhalten, um das Label zu erhalten.
Weitere Informationen rund um das Label „green motion“ erhalten Sie hier.
Bei der FFA sind die ökologischen Standards Fördervoraussetzung für die Projektfilmförderung.
Für die Referenzfilmförderung finden sie Anwendung, wenn die Referenzmittel (egal, ob aus Kurzfilm- oder Langfilmprojekten) für ein neues Langfilmprojekt genutzt werden.
Darüber hinaus gelten die ökologischen Standards auch für die Förderung Deutsch-Französischer Koproduktionen („Minitraité“).
Die Einhaltung der ökologischen Standards gilt für alle Projekte (Spielfilm, Dokumentarfilm, Kurzfilm), deren Anträge auf Förderung nach dem 1. März 2023 eingehen sowie für Filmpreisfolgevorhaben, die als Kurz- oder Langfilm umgesetzt werden.
Im Bereich der Stoffentwicklungs- oder Drehbuchförderung gibt es keine Vorgaben zur Einhaltung der ökologischen Standards.
Die Einhaltung der ökologischen Standards ist auch in den Förderprogrammen des DFFF I, DFFF II und GMPF eine Fördervoraussetzung und gilt für alle Projekte mit Antragseingang ab dem 1. März 2023. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wenn die Dreharbeiten vor dem 1. Juli 2023 beginnen, kann von einer Einhaltung der Vorgaben abgesehen werden.
Der Anfangsbericht muss mit Antragstellung des Förderantrags eingereicht werden. Er umfasst in erster Linie eine planerische Auskunft, welche Soll- und Muss-Vorgaben eingehalten werden sollen und welche nicht. Weiterhin müssen zwei erforderliche Dokumente hochgeladen werden: einerseits die Erklärung der Geschäftsführung und Herstellungsleitung und andererseits die vorlaufende CO₂-Bilanz.
Das Tool dient für alle Bundesförderungen zur Einreichung des Anfangsberichts, der im Rahmen der Antragstellung verpflichtend ist.
Im späteren Verlauf wird über das Tool ebenfalls der Abschlussbericht einzureichen sein.
Derzeit ist das Tool für alle Förderarten des Bundes zugänglich:
Das Tool ist über diese Seite zu erreichen.
Nein, eine Registrierung ist nicht notwendig.
Ja, das Zwischenspeichern ist durch das Klicken auf den Button „zwischenspeichern“ möglich. Hierbei wird eine html-Datei als Download erzeugt, mit der man zu jeder Zeit auf den Bearbeitungsstatus des Speicherzeitpunkts zurückkehren kann.
Zum Abschluss des Beantragungsvorgangs werden Ihre Angaben an die FFA übermittelt. Zusätzlich wird eine PDF-Einreichsbestätigung mit einer Vorgangsnummer erstellt, die heruntergeladen werden sollte. Die Vorgangsnummer ist die Nummer, unter der Ihr Projekt bei uns hinterlegt ist. Geben Sie diese bitte in Zukunft bei Fragen hinsichtlich der ökologischen Standards zu Ihrem Projekt an. Die Vorgangsnummer dient ebenfalls der Zuordnung Ihres Projekts, sobald Sie zu einem späteren Zeitpunkt den Schlussbericht zu den ökologischen Standards einreichen.
Ferner muss die Vorgangsnummer im Rahmen der Antragstellung des Förderantrags an jeweils entsprechender Stelle angegeben werden.
Nein, Sie erhalten keine Übermittlungs- oder Eingangsbestätigung per E-Mail. Die PDF-Einreichsbestätigung muss nach Abschluss des Beantragungsvorgangs heruntergeladen werden.
Sobald Sie die Angaben im digitalen Tool hinterlegt haben, wird eine Einreichsbestätigung samt Vorgangsnummer generiert. Diese müssen Sie herunterladen. Achtung: Hierbei handelt es sich noch nicht um eine Prüfbestätigung. Ihr Anfangsbericht wird nach Einreichung von uns geprüft. Sollte die Prüfung positiv ausfallen, erhalten Sie eine Prüfbestätigung. Sollte es Rückfragen geben, werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen.
Stand: 12.04.2024