green motion
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+++ Seit dem 1.8.2023 wird das Label green motion ausschließlich über eine Prüfung durch die PwC vergeben. +++
Alternativ finden Sie die ökologischen Standards hier als Download (PDF).
Mit ihren audiovisuellen Produktionen erreicht die öffentlich-rechtliche und private Medienbranche ein Millionenpublikum. Mit dieser Reichweite geht auch eine gesellschaftliche Verantwortung für eine nach- haltige Herstellung dieser Inhalte einher. Eine umwelt- und ressourcenschonende audiovisuelle Film- und Fernsehproduktion ist ein wesentlicher Beitrag zur Reduzierung des CO2-Verbrauchs und zugleich ein technologischer Transformationsprozess, der gleichermaßen technische und künstlerische Veränderung umfasst.
Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM), die Filmförde rungsanstalt (FFA), die Filmförderungen der Länder und der Arbeitskreis »Green Shooting« haben sich deshalb auf die vorliegenden, bundesweit einheitlichen öko logischen Standards für die audiovisuelle Produktion verständigt. Das Anforderungs set der ökologischen Standards wurde innerhalb eines intensiven Arbeitsprozesses von Arbeitskreis und Filmförderungen gemeinsam abgestimmt. Es basiert auf den zum 1. Januar 2022 veröffentlichten ökologischen Mindeststandards des Arbeitskreises »Green Shooting« und den Erfahrungen des sog. »Reallabors«, das im Auftrag der BKM und der Filmförderungen der Länder durchgeführt wurde.
Die ökologischen Standards sind ein lernendes System. Sie werden fortlaufend evaluiert und unter Berücksichtigung der Verfügbarkeiten am Markt, des aktuellen Stands der Wissenschaft und Technik sowie klima- und umweltrelevanter Entwicklun gen angepasst. Arbeitskreis und Förde rungen sind sich einig, dass ein stetig steigendes Ambitionsniveau angestrebt ist. Für die Evaluierung und Weiterentwicklung wird ein Nachhaltigkeitsboard implementiert, das paritätisch mit Mitgliedern des Arbeitskreises »Green Shooting« und der Bundes- und Länderförderungen besetzt ist. Die Branche wird durch das Nachhaltig keitsboard beteiligt.
Derzeit sind die ökologischen Standards maßnahmenorientiert formuliert. Für eine Erhöhung ihres Wirkungsgrades sollen sie perspektivisch in zielwertorientierte An forderungen überführt werden.
Belastbarkeit, Glaubwürdigkeit und Trans parenz sind Grundpfeiler der ökologischen Standards. Ihre Einhaltung wird durch eine einheitliche Nachweisführung sichergestellt.
Die ökologischen Standards werden von vielen Produktionsfirmen, Sendern und VoD-Diensten eingehalten und im Rahmen der Bundes- und Länderförderungen als Fördervoraussetzung zugrundegelegt. Zudem besteht bei Erfüllung der ökologischen Standards die Möglichkeit der Vergabe des Labels green motion.
Die ökologischen Standards gelten für alle Produktionsphasen von der Vorproduktion bis zur Postproduktion und für diejenigen Produktionsteile, die in Deutschland realisiert werden, grundsätzlich unabhängig davon, ob das Produktionsunternhmen in Deutschland oder im Ausland angesiedelt ist. Sofern die Produktionsbedingungen im Ausland dies zulassen, ist es zu begrüßen, wenn die Standards auch für die dort hergestellten Produktionsteile angewandt werden.
Die ökologischen Standards sind in fünf Handlungsfelder unterteilt. Die meisten Handlungsfelder enthalten sowohl Muss- als auch Soll-Vorgaben. Die Muss-Vorgaben sind dabei grundsätzlich einzuhalten. Für die Erfüllung der ökologischen Standards insgesamt muss eine Mindestanzahl an Muss-Vorgaben erreicht werden.
Sollte es im begründeten Ausnahmefall nicht möglich sein, alle Muss-Vorgaben einzuhalten, sind pro Produktion höchstens bei fünf, ab dem 01.07.2024 bei drei der insgesamt 21 Muss-Vorgaben Abweichungen zulässig (sog. 5-von-21-Regelung). Die Anzahl soll in den kommenden Jahren weiter reduziert werden. Die Abweichun gen von der jeweiligen Muss-Vorgabe sollen dabei so gering wie möglich ausfallen.
Sollte für eine Produktion eine Muss-Vor- gabe begründbar nicht einschlägig sein (z.B. Produktion plant keine Fremdüber nachtungen (vgl. Vorgabe IV.1.)), wird die jeweilige Muss-Vorgabe als erfüllt angesehen. Von der 5-von-21-Regelung muss folglich kein Gebrauch gemacht werden.
Die Soll-Vorgaben sind, anders als die Muss-Vorgaben, nicht als strikte Vorschrift, sondern als ein Appell für eine ökologisch nachhaltige Produktionsweise zu verstehen. Die Umsetzung der Soll-Vorgaben bewirkt genauso wie die der Muss-Vorgaben eine wirksame Reduzierung von Treibhausgas-Emissionen und ist deshalb erwünscht. Perspektivisch sollen im Rahmen der Eva luierung und Weiterentwicklung der ökologischen Standards auch Soll-Vorgaben zu Muss-Vorgaben werden.
Die Einzelheiten für die Vergabe des Labels green motion sind einem gesonderten Merkblatt zu entnehmen.
Muss-Vorgabe (nicht im Rahmen der 5-von-21-Regelung streichbar)
Vor Beginn der Produktion geben die Geschäftsführung und die Herstellungsleitung gemeinsam folgende Erklärung gegenüber der federführenden Filmförderung oder, wenn keine Filmförderung dabei ist, gegenüber dem federführenden Sender/ VoD-Dienst oder, wenn auch kein Sender/ VoD-Dienst involviert ist, gegenüber der Prüfstelle ab:
»Es wird versichert, dass die aktuellen Regelungen zu den ›Ökologischen Standards für deutsche Kino-, TV- und Online-/VoDProduktionen‹ vollständig zur Kenntnis genommen wurden und diese Regelungen und Bestimmungen bei der Herstellung des/der o.a. Films/Serie/AV-Produktion vollständig und sachgerecht eingehalten werden.«
Eine Vorlage für diese Erklärung der Geschäftsführung und Herstellungsleitung ist auf der Webseite hinterlegt. Die Erklärung kann auch im Produktionsvertrag abgegeben werden.
Muss-Vorgabe
Es muss entweder ein*e externe*r Green Consultant oder ein*e Mitarbeiter*in, der/ die zum Green Consultant ausgebildet wurde, beschäftigt werden. Beide müssen eine fundierte, in jedem Fall mehrtägige Aus- oder Fortbildung zum/zur Green Consultant und jeweils aktuelle Kenntnisse nachweisen. Sie begleiten die jeweiligen Produktionen von der Planung bis hin zur Abnahme. Ihre Beratung bezieht sich auf die Einhaltung der ökologischen Standards und insgesamt auf eine möglichst ressourcenschonende, CO₂-arme Produktions- weise. Dabei binden sie das gesamte Team ein.
Das Aufgabenfeld der Green Consultants kann zum Beispiel folgende Bereiche umfassen:
Die Minderung der CO₂-Emissionen aus den verschiedenen Prozessen der Filmproduktion stellt ein zentrales Handlungsziel der ökologischen Standards dar. Vor diesem Hintergrund ist eine systematische Erfassung der CO₂-Emissionen bereits in der Planungsphase einer Produktion unverzichtbar.
Muss-Vorgabe (nicht im Rahmen der 5-von-21-Regelung streichbar)
Vor Beauftragung der Produktion bzw. vor dem Antrag bei der Filmförderung muss mit Hilfe des CO₂-Rechners der MFG eine Erfassung der geplanten CO₂-Emissionen durchgeführt werden. Diese Erfassung erfolgt mit einer vereinfachten Berechnungsmethode, die in dem CO₂-Rechner der MFG ab Ende 2022 zur Verfügung steht. Die Erfassung kann alternativ auch in Kalkulationsprogrammen, z.B. Sesam, erfolgen, sofern diese nachweislich eine im Ergebnis vergleichbare Berechnung durchführen können. Diese Erfassung ermöglicht es, die Produktion insgesamt auf eine ökologisch nachhaltige Herstellungsweise auszurichten.
Muss-Vorgabe (nicht im Rahmen der 5-von-21-Regelung streichbar)
Nach Abschluss der Produktion muss eine detaillierte Erfassung der Daten mit Hilfe des CO₂-Rechners der MFG durchgeführt werden. Die Erfassung kann alternativ auch in Kalkulationsprogrammen, z.B. Sesam, erfolgen, und zwar in 2022 ohne Auflagen und ab 2023 mit der Auflage, dass diese Programme nachweislich eine im Ergebnis vergleichbare Berechnung durchführen können und bei geförderten Filmproduktionen den aktuellen Vorgaben des Filmfördergesetzes entsprechen.
Muss-Vorgabe (nicht im Rahmen der 5-von-21-Regelung streichbar)
Nach Abschluss der Produktion muss das Produktionsunternehmen auf der Grund- lage einer standardisierten Vorlage einen (oder, sofern mehr als 25 % der Gesamt- herstellungskosten im Ausland anfallen und das Unternehmen auch das Label green motion beantragt, zwei) Abschlussbericht/e erstellen. Darin wird über die Erfüllung der Muss-Vorgaben Rechenschaft abgelegt und es werden die tatsächlichen, nach dem Ende der Produktion berechneten CO₂-Emissionen der Produktion ausgewiesen (siehe auch Kriterium I.4 »Nachlaufende CO₂-Bilanz«).
Die Formulare sind auf der Webseite hinterlegt.
Der Wechsel zu zertifiziertem Ökostrom ist eine der schnellsten und einfachsten Methoden, um CO₂-Emissionen drastisch zu senken. Dieselgeneratoren auf der anderen Seite sind häufig für hohe Treibhausgas- und Feinstaubemissionen verantwortlich.
Wann immer möglich soll der Strom deshalb über einen Netzanschluss und nicht über Generatoren bezogen werden. Ist eine mobile Stromversorgung unverzichtbar, so sollen perspektivisch insbesondere hybride Stromversorgungssysteme (mit CO₂-neutralen Energieträgern betrieben), mobile Stromspeichersysteme (mit Ökostrom geladen) oder Photovoltaiksysteme verwendet werden. Hybride Systeme (mit fossilen Brennstoffen betrieben) und Gasgeneratoren (mit fossilen Brennstoffen betrieben) stellen dagegen eher eine Übergangslösung bei der Ablösung von Dieselgeneratoren dar.
Die Beleuchtung im Studio und on location bedingt immer wieder einen hohen Stromverbrauch und damit entsprechende Treibhausgas-Emissionen. Auf Basis einer systematischen energetisch optimierten Lichtplanung können durch den Einsatz energiesparender Beleuchtungstechnologien große Teile des bisherigen Stromverbrauches eingespart werden.
Muss-Vorgabe
In allen für die Produktion einschließlich der Postproduktion genutzten Betriebsstätten des Produktionsunternehmens und in allen für die Produktion genutzten Studios muss zertifizierter Ökostrom verwendet werden.
Soll-Vorgabe
Bei temporär genutzten Räumlichkeiten (Produktionsbüros oder ähnlich genutzte Räumlichkeiten) soll zertifizierter Ökostrom verwendet werden, wo immer das möglich ist.
Soll-Vorgabe
Wird bei der Produktion »on-location« mit einem Netzstromanschluss gearbeitet (siehe auch Kriterium II.4 »Ökostrom in der Postproduktion«), so soll auch hier zer tifizierter Ökostrom bezogen werden, wo immer das möglich ist. Dies gilt sowohl für bestehende Netzstromanschlüsse als auch für gezielt gelegte Baustromanschlüsse.
Muss-Vorgabe
Erfolgt die Postproduktion außerhalb der Betriebsstätten des Produktionsunternehmens, so ist sicherzustellen, dass von den beauftragten Unternehmen für die Durchführung dieser Aufgabe ebenfalls ausschließlich Ökostrom verwendet wird.
Muss-Vorgabe
Grundsätzlich wird bei der gesamten Produktion mit Netzstrom gearbeitet. Nur in den nachfolgenden Ausnahmefällen dürfen davon abweichend Generatoren zum Einsatz kommen:
Soll-Vorgabe
Ist der Einsatz von Dieselgeneratoren notwendig (unter den Voraussetzungen von Kriterium II.5 »Voraussetzungen für den Generatoreinsatz«), dann sollen diese Generatoren nicht länger als drei Tage eingesetzt werden. Ausnahmefälle, in denen sie länger als drei Tage genutzt werden, müssen im Abschlussbericht begründet werden.
Soll-Vorgabe
Werden Diesel-Generatoren eingesetzt, so sollen diese mindestens der Abgasnorm Stage IIIA entsprechen und mit einem Partikelfilter ausgestattet sein und sie dürfen nicht mit Heizöl befüllt werden. Wo Diesel-Generatoren nicht die Abgasnorm Stage IIIA oder höher erfüllen, soll ein effizientes Hybridsystem eingesetzt werden oder die Generatoren mit Kraftstoff betrieben werden, der aus zertifizierten, regenerativen Reststoffen gewonnen wurde (sog. HVO-Kraftstoffe der 2. Generation).
Soll-Vorgabe
Beim Einsatz von mehreren (Diesel-)Generatoren an einer Location soll, wo immer möglich, ein stromsparendes Powergrid Management System verwendet werden.
Soll-Vorgabe*
Bei Studioproduktionen sollen (ab 2024: müssen) ausschließlich Lichtquellen mit einer hohen Energieeffizienz wie zum Beispiel LED-Scheinwerfer verwendet werden. Lichtquellen auf Basis von Glühlampen und Halogenstrahlern (»Kunstlicht«) sollen (ab 2024: müssen) vermieden werden.
*ab 2024 Muss-Vorgabe
Soll-Vorgabe*
Bei On-location-Drehs sollen (ab 2025: müssen) ausschließlich Lichtquellen mit einer hohen Energieeffizienz wie zum Bei- spiel LED-Scheinwerfer verwendet werden. Bei Scheinwerfern bis 2 Kw sollen (ab 2025: müssen) Lichtquellen auf Basis von Glühlampen und Halogenstrahlern (»Kunstlicht«) vermieden werden.
*ab 2025 Muss-Vorgabe
Grundsätzlich ist die Reduzierung von Mobilität erstrebenswert.
Ansätze können hierfür sein:
Entscheidend ist auch die Wahl der Transportmittel. Flugreisen verursachen sehr hohe Treibhausgas-Emissionen und sollen, wo immer möglich, vermieden werden. PKWs, (Klein-)Transporter, Minibusse und LKWs verursachen ebenfalls hohe Treibhausgas-Emissionen. Die Nutzung von Fahrrädern und E-Bikes hingegen ist (nahezu) CO₂-neutral. Ansonsten ist die Bahn in der Regel das umweltfreundlichste Transportmittel. Sie emittiert im Schnitt 90 % weniger Treibhausgas-Emissionen als ein Flugzeug. Bahn, ÖPNV, Fahrräder und E-Bikes sollen daher genutzt werden, wo immer dies möglich ist.
Soll-Vorgabe
Bei Studioproduktionen mit Zuschauerbeteiligung sollen, soweit möglich, den Zuschauer*innen entsprechend vergünstigte Mobilitätsangebote im ÖPNV unterbreitet werden. Dies kann zum Beispiel in Kombination mit den Eintrittskarten und durch Nutzung entsprechender Rabattangebote der regionalen Verkehrsbetriebe erfolgen.
Muss-Vorgabe
Inlands- und Auslandsflüge sind nicht gestattet, wenn die entsprechende Bahnfahrt weniger als fünf Stunden dauern würde. Produktionsseitig dürfen, außer wenn im Bild zu sehen, keine Privatjets eingesetzt werden.
Muss-Vorgabe
Bei jedem vierten im Eigentum der Produktion befindlichen oder von dieser angemieteten/geleasten PKW (ohne Spielwagen) muss es sich um ein CO₂-reduziertes Fahrzeug mit geringen Feinstaub- und Stickoxidemissionen handeln.* Dies umfasst vollständig elektrisch angetriebene Fahrzeuge (möglichst unter Verwendung von Ökostrom), CNG-Fahrzeuge (möglichst unter Verwendung von Bio-CNG) sowie auch Hybridfahrzeuge (klassische Hybridfahrzeuge und Plug-in Hybrids, wobei Plug-in-Hybrids möglichst nur im E-Modus genutzt werden sollten).
*Ab 2024 gilt diese Anforderung für jedes dritte Fahrzeug; ab 2025 für jedes zweite Fahrzeug.
Soll-Vorgabe
Bei jedem fünften im Eigentum der Produktion befindlichen oder von dieser angemieteten/geleasten PKW (ohne Spielwagen) muss es sich um ein CO₂-reduziertes Fahrzeug mit geringen Feinstaub- und Stickoxidemissionen handeln.* Als solche gelten:
*Ab 2024 gilt diese Anforderung für jedes dritte Fahrzeug.
Soll-Vorgabe
Bei jedem vierten im Eigentum der Produktion befindlichen oder von dieser angemieteten/geleasten LKW über 7,5t muss es sich um ein CO₂-reduziertes Fahrzeug mit geringen Feinstaub- und Stickoxidemissionen handeln. Als solche gelten:
Ausgenommen von dieser Regelung sind Spezialfahrzeuge mit aufwändiger integrierter Technik.
Muss-Vorgabe
Wo Diesel-Fahrzeuge eingesetzt werden, müssen diese die Norm Diesel EURO 6 erfüllen. Ausgenommen sind Spezialfahrzeuge mit aufwändiger integrierter Technik oder mit speziellen aufwändigen Einbauten. Bis einschließlich 2024 sind in Bezug auf Transporter und LKW alle Bestandsfahrzeuge der Produktionsfirmen sowie der technischen Dienstleister, nicht aber Mietfahrzeuge, übergangsweise von dieser Muss-Vorgabe ausgenommen.
Soll-Vorgabe
Für die Ladung der im Rahmen der Produktion verwendeten elektrisch angetriebenen Fahrzeuge (im Eigentum der Produktion befindlich oder von dieser angemietete/geleaste Fahrzeuge ohne Spielwagen) soll zu mindestens 30 % der Gesamtmenge zertifizierter Ökostrom verwendet werden.
Fremdübernachtungen verursachen hohe Treibhausgas-Emissionen, wobei Hotelübernachtungen i.d.R. höhere Treibhausgas-Emissionen pro Nacht und Person verursachen als Übernachtungen in Apartments bzw. Ferienhäusern. Bei den Hotels können die Treibhausgas-Emissionen durch entsprechende Umweltmaßnahmen signifikant reduziert werden. Aus diesem Grund sollten, wo immer möglich, für Übernachtungen Apartments/Ferienhäuser oder Hotels mit ausgewiesenen Umweltmaßnahmen gebucht werden.
Wichtig ist dabei, dass sich diese Unterkünfte in räumlicher Nähe zur Produktionsstätte befinden.
Aber nicht nur die Unterbringung, sondern auch die Verpflegung während einer Produktion ist CO₂-relevant. Die derzeitige Produktion von Lebensmitteln verursacht einen erheblichen Anteil der weltweiten Treibhausgas-Emissionen. Insbesondere gilt dies für die Produktion von Fleisch, aber auch für den weltweiten Transport von Lebensmitteln und den Einsatz von künstlichen Düngemitteln und von Pestiziden. Durch eine Reduktion des Verzehrs tierischer Produkte und die gezielte Auswahl umweltfreundlich angebauter Vorprodukte können die Umweltbelastungen der Verpflegung wirksam reduziert werden.
Muss-Vorgabe
Es müssen für mindestens 50 % der Übernachtungen Apartments/Ferienhäuser oder Hotels mit ausgewiesenen Umweltmaßnahmen gebucht werden, soweit diese im Umkreis von 15 Kilometern zur Produktionsstätte zur Verfügung stehen.
Als »Hotels mit ausgewiesenen Umweltmaßnahmen« gelten Hotels, die zumindest folgende Maßnahmen anbieten: Ökostrom, Energiesparmaßnahmen bei Heizung und Klima, Wassersparmaßnahmen und Mülltrennung.
Muss-Vorgabe
Sofern die Verpflegung durch ein externes, separates Catering erfolgt, müssen
Muss-Vorgabe
Mindestens an einem Tag pro Woche muss bei externem, separatem Catering das Essensangebot rein vegetarisch sein.
Muss-Vorgabe
Das Team muss zu Drehbeginn von der Produktion über die ökologisch ausgerichtete Verpflegungsauswahl informiert und unter anderem durch eine Befragung zum Thema Fleischkonsum in diese Auswahl eingebunden werden.
Muss-Vorgabe
Einweggeschirr (Teller, Besteck, Becher etc.) und Einwegflaschen dürfen während der ganzen Produktion und Postproduktion nicht zur Verfügung gestellt werden.
Soll-Vorgabe
Durch bedarfsgerechte Essensausgabe (nicht vorportionierter Mahlzeiten) wird vermieden, dass Lebensmittel weggeworfen werden.
Die Herstellung und Entsorgung der vielfach im Kulissenbau und in der Ausstattung nur einmalig genutzten Materialien binden große Mengen an natürlichen Ressourcen und setzen problematische Emissionen frei.
Insbesondere durch die wiederholte Materialnutzung im Rahmen unterschiedlicher Produktionen können die spezifischen Umweltlasten je Produktion deutlich gesenkt werden.
Der Einsatz von Recyclingmaterialien so wie die umweltorientierte Auswahl der Materialien sind weitere wirksame Handlungsansätze, die im Sinne einer ressourcenschonenden Kreislaufwirtschaft anzustreben sind.
Soll-Vorgabe*
Kulissen, Dekorationsobjekte und Materialien sollen mehrfach verwendet werden. Dies kann zum Beispiel durch Lagerhaltung, Leih-Miete oder Second-Hand-Nutzung geschehen. Eine Kreislaufwirtschaft wird angestrebt. Der Anteil der für den Bau von Kulissen und Ausstattungen neu beschafften Materialien soll (ab 2025: muss) auf weniger als 50 % des gesamten Materialeinsatzes reduziert werden.
*ab 2025 Muss-Vorgabe
Muss-Vorgabe
Einwegbatterien dürfen während der ganzen Produktion sowohl am Set als auch in den Produktionsbüros und Studios nicht genutzt werden. Es müssen stattdessen wiederaufladbare Akkus zum Einsatz gebracht werden. Diese sollen möglichst recycelbar sein. Ausnahme: Minibatterien für In-Ear-Pieces.
Muss-Vorgabe
Wenn neues Holz und neue Holzwerkstoffe verwendet werden müssen, müssen sie aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern stammen und mit dem FSC- oder PEFC-Siegel gekennzeichnet sein.
Soll-Vorgabe
Materialien und Substanzen, die bei der Herstellung, Verarbeitung oder Entsorgung die Umwelt belasten wie Formaldehyd, PVC, lösemittelhaltige Farben, Styropor, Isocyanate und bromierte Flammschutzmittel (BFR) sollen nicht verwendet werden. Ausnahmen müssen im Abschlussbericht begründet werden.
Soll-Vorgabe
Unterschiedliche Grundmaterialien sollen so zusammengefügt werden, dass sie sich im Rahmen der Entsorgung gut voneinander trennen und damit einem gezielten Recycling zugeführt werden können.
Kostüme sollen mehrfach verwendet werden. Dies kann zum Beispiel durch Fundus haltung, Leih-Miete oder Second Hand-Nutzung geschehen. Wo es sich eignet, sollen Protagonist*innen vor der Kamera nach Absprache die Möglichkeit erhalten, ihre eigene Kleidung zu verwenden. Auf den Kauf von Fast-Fashion und Discounter-Kleidung soll verzichtet werden. Die Transportwege von Kostümen und Requisiten sollen reduziert werden, indem möglichst regionale Anbieter genutzt werden.
Muss-Vorgabe
Es muss von der*dem Kostümbildner*in bei allen für die Produktion benötigten Kostümen umfassend geprüft werden, ob diese gebraucht erworben oder aus dem Bestand erneut verwendet werden können anstatt sie neu zu kaufen.
Soll-Vorgabe
Nur einmalig verwendetes Plastik soll generell in allen Bereichen vermieden und durch umweltfreundlichere Lösungen ersetzt werden. Es sollen Make-Up-Produkte ohne Mikroplastik verwendet werden.
Soll-Vorgabe
Materialien, die einen Recyklat-Anteil von über 50 % enthalten, sollen bevorzugt verwendet werden.
Muss-Vorgabe
Falls Papier eingesetzt wird, muss Recycling-Papier mit einem Altfaseranteil von mindestens 90 % genutzt werden. Dies gilt für sämtliche Verbrauchsformen (Kopierpapier, Toilettenpapier, Küchenpapier, Umschläge, Papierhandtücher etc.) außer bei Requisiten und bei nachgewiesener technischer Notwendigkeit von 100%iger Farbechtheit im kreativen Prozess.
Muss-Vorgabe
Die Trennung des entstehenden Mülls muss an jeder Produktionsstätte (auch on location), in allen Studios und in sämtlichen genutzten Büros mindestens in der Kategorie Papier / Glas / Plastik bzw. Gelber Sack / Metall / Biomüll / Holz erfolgen. Wenn die regionalen Entsorger diese Kategorien nicht anbieten können, ist die Einhaltung abweichender Trennvorgaben nach Maßgabe der Entsorger zulässig. Die abweichenden Maßgaben sind zu belegen.
Soll-Vorgabe
Kulissen und Dekorationen, die nicht wiederverwendet werden, sollen bei der Entsorgung in ihre Hauptmaterialien getrennt werden (siehe Kriterium V.1 »Mehrfachverwendung Kulissen- und Dekomaterial«).
Aus insbesondere förderrechtlichen Gründen sind bundesgeförderte Produktionen zusätzlich verpflichtet,